Kontokorrent
Ein Kontokorrent ist die gegenseitige Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen zweier Partner (ähnlich dem Dispositionskredit). Beide Parteien können eine Kontokorrentbeziehung jederzeit kündigen. Dann wird der Saldo sofort fällig.
Nach deutschem Handelsrecht (§ 355 HGB) muss bei einer Kontokorrentbeziehung mindestens ein Vertragspartner Kaufmann sein. Weiterhin soll der Saldo des Kontokorrents mindestens einmal pro Jahr festgestellt werden.
Im Gegensatz zur Aufrechnung entsteht beim Kontokorrent eine eigenständige Forderung.
Wesen, Merkmale und Wirkung
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung. Sie verrechnen ihre gegenseitigen Ansprüche nicht sofort nach Fälligkeit, sondern in einer periodischen Abrechnung, mittels laufender Rechnung. Mit dem dadurch errechneten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung.
Erforderlich ist also ein zumindest einseitiges Handelsgeschäft, eine ständige Geschäftsverbindung sowie eine Kontokorrentabrede, deren wichtigster Inhalt die Festlegung einer Rechnungsperiode ist.
Zwar ändert sich die Rechtsnatur der einzelnen Forderungen nicht, ihre Geltendmachung ist aber einzeln nicht mehr möglich – sie sind „gelähmt“. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung oder Aufrechnung sein. Die Verjährung der Forderungen ist gem. § 205 BGB analog gehemmt. Allerdings soll eine Klage auf Feststellung der Existenz der einzelnen Forderung möglich sein.